§ 52 Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden