(1) Prüfungsmaßstab für Anordnungen sind die Vorschriften des Rechnungswesens und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen regeln.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(4) Die ausführenden Organe haben dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der/dem Vorgesetzten des zuständigen Organs zu berichten. Diese/Dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(5) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:
1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben;
2. Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge;
3. Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise;
4. Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen und Skonto);
5. Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Landes;
6. Einhaltung der Budgetwerte;
7. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 Abs. 1 sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach § 7 Abs. 1;
8. Eintragungen in den Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen;
9. Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung;
10. Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle sowie
11. Prüfung des Bestehens der Anordnungsbefugnis der/des jeweiligen Anordnungsbefugten.
(6) Bei Förderungen sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Die Übermittlung der auszahlungsrelevanten Regierungsbeschlüsse hat unverzüglich in elektronischer Form zu erfolgen. Auf der Anordnung ist der Bezug zum zu Grunde liegenden Regierungssitzungsbeschluss verpflichtend herzustellen und eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(7) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls eine Berichtigung zu veranlassen.
(8) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
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