§ 50 Feststellung von Unrichtigkeiten
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin/dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
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