Der Landesbuchhaltung obliegen gemäß § 8 Abs. 3 StLHG
1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit die Verrechnung nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird, durch
a) die gesamte Buchführung über die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung,
b) das vollständige und rechtzeitige Aufzeichnen aller nachzuweisenden Verrechnungsdaten in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen,
c) die Überprüfung der übermittelten verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke vor ihrer Vollziehung, ob sie der Form und dem Inhalt nach den geltenden Vorschriften des Rechnungswesens entsprechen und ob die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgt ist,
d) die Erteilung von Ersatzaufträgen gemäß § 18,
e) die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung (das sind die Sachkonten gemäß Kontenplan),
f) die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung,
g) die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und –aufzeichnungen (digitaler Form), sofern sie nicht von den mit der Verrechnung betrauten Organen der haushaltsführenden Stellen aufbewahrt werden,
2. die Überwachung und Einhaltung der Budgetwerte durch Überprüfung, ob die Bedeckung gegeben ist,
3. die Vorbereitung des Landesrechnungsabschlusses im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt,
4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs mittels Aufträgen an die mit den Kassenaufgaben für das Land betraute Bankstelle oder an eine Zahlstelle und die Überwachung des Zahlungsvollzuges. Die Auszahlungen sind zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Angeordnete Zahlungen, die binnen Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen,
5. die Revision des Rechnungswesens durch
a) die Kontrolle aller mit der Haushaltsführung des Landes betrauten Dienststellen und
b) die rechnerische Kontrolle der Belege/Abrechnungen der vom Land gewährten Förderungsmittel auf Ersuchen der die Förderung gewährenden Abteilung.
6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit durch
a) das Mahnwesen auf Basis rechtlicher Vorgaben im Rahmen des Haushaltsverrechnungssystems (im Folgenden HV-System) und
b) das Einfordern der ausbezahlten Darlehen und rückzahlbaren Zuschüsse.
7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Delegation von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 StLHG und
8. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems.
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