(1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der/dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich – entweder direkt auf der Rechnung mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung in der Fertigungsklausel oder mittels nachvollziehbarem Prozess im elektronischen System digital zu bestätigen.
(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei Vorliegen aller Gebarungsunterlagen und nach deren Prüfung angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 48), sind der/dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus den internen Organisationsvorschriften ergibt.
(3) Bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Ausstellung der die Forderung begründeten Unterlage (z.B. Rechnungsausstellung). In diesem Fall ist auf der Rechnung kein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit anzubringen.
(4) Die Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt.
(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Landesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen ist durch die Anordnungsbefugte/den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
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