(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 sind Bedienstete zu betrauen, die alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen.
(2) Wenn nicht von einer/einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer/eines sachverständigen Dritten, so ist der eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 49 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte/ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiteres sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse und Haftungsregelungen festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden