(1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle dem Grunde und ihrer Höhe nach zu prüfen.
(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Landes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass nur eine einmalige Zahlung erfolgt.
(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2017, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer nochmaligen Zahlung kommt.
(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
1. in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
a) die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
b) die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
c) die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen und
d) die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen geltenden Rechtsgrundlagen ergeben,
erfüllt sind;
2. in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Landes besteht;
3. in Fällen von Reiserechnungen nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, die Feststellung der/des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der/dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr/ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.
(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
1. die angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
2. geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
3. die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
4. die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden