(1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
1. sachliche und rechnerische Prüfung durch die anordnenden Organe,
2. Prüfung im Gebarungsvollzug durch die ausführenden Organe und
3. Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung.
(2) Das Erreichen des Prüfungszieles ist durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten zu gewährleisten. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die die notwendigen Kenntnisse aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(3) Werden bei der Prüfung gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, dürfen die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit den diesbezüglichen Aufgaben des Gebarungsvollzugs nicht mehr betraut werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
1. dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen oder
2. der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen oder
3. verschwiegenen Einnahmen oder Fehlgeldbeständen oder
4. vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.
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