§ 45 Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
1. Bargeldzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte/den Empfangsberechtigten;
2. Baranweisungen: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;
3. Überweisung auf ein Bankkonto der/des Empfangsberechtigten: Datum der Lastschrift auf dem Bankkonto des Landes;
4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Landes: Datum der Verrechnung.
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