§ 44 Zahlungswirksamkeit von Einzahlungen
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
1. Einzahlungen in bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Barkasse;
2. Überweisungen auf Bankkonten bei Kreditinstituten: Datum der Gutschrift auf dem Bankkonto des Landes;
3. Aufrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten des Landes: Datum der Verrechnung;
4. Einzahlungen mittels Kreditkarte oder dieser gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden