§ 43 Aufzeichnungen über den Barzahlungsverkehr
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Sämtliche Ein- oder Auszahlungen sind in einem elektronischen Kassenbuch einzeln zu verrechnen.
(2) Bei Nebenkassen, deren Ein- oder Auszahlungen in Nebenaufzeichnungen dokumentiert sind und die mit der Hauptkasse abrechnen, kann die Verrechnung im elektronischen Kassenbuch mit den Summen der Ein- und Auszahlungen erfolgen.
(3) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.
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