§ 42 Bargeldverstärkungen
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Die Barkassen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der haushaltsführenden Stelle mit elektronisch übermittelter Auszahlungsanordnung bei der Landesbuchhaltung anzufordern oder mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zu verrechnen. Die angeforderten Bargeldverstärkungen werden auf Bankkonten zur Barbehebung bereitgestellt.
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