§ 41 Allgemeines
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Barkassen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken.
(3) Beträge, welche den gemäß § 32 Abs. 5 von der Landesbuchhaltung festgelegten Höchststand übersteigen, sind auf das Bankkonto der Dienststelle bis zum Höchststand, besteht ein solches nicht, auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
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