LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO§ 4

§ 4Aufgaben der haushaltsführenden Stellen

In Kraft seit 03. März 2018
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(1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen:

1. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs;

2. die Bewirtschaftung der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets insbesondere

a) die Begründung und Aufhebung von Mittelvormerkungen sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes (§ 20);

b) die Erteilung und der Widerruf von Annahme-, Auszahlungs- und Verrechnungsanordnungen im Gebarungsvollzug;

c) die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Landesvermögens oder fremden Vermögens;

d) Mittelumschichtungen (§ 44 Abs. 1 Z 1 StLHG) sowie die Erteilung und der Widerruf von Budgetumbuchungsanordnungen;

e) die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs an das und nach Zustimmung des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 46 Abs. 6 StLHG) und

f) die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Landesrechnungsabschluss;

3. Bildung und Verwendung von Rücklagen auf Ebene der Detailbudgets gemäß § 6 Abs. 2 Z. 7 StLHG.

(2) Einbringungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist wie folgt zu dokumentieren:

1. Eingangspost: Einlangende Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben, sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Post- oder Dienststelle und das Datum des Einlangens ersichtlich sein müssen. Die Schriftstücke sind umgehend an jenes Organ der Haushaltsführung weiterzuleiten, das für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beleges zuständig ist. Bei Papierbelegen, die nach dem Einlangen elektronisch abgebildet (Scannen) und in elektronischer Form weiterverarbeitet werden, oder bei Belegen, die bereits in elektronischer Form einlangen, sind zusätzlich auch die Grunddaten des Eingangsstückes (Einbringerin/Einbringer, Betreff, Bezugsangaben, Beilagen, ua.) zu registrieren, sofern dies nicht automationsunterstützt erfolgt;

2. Ausgangspost: Abgefertigte Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben (z. B. Bestellungen), sind von der Abfertigungsstelle samt Abfertigungsinformationen an das Organ weiterzuleiten, das für die ordnungsgemäße weitere Bearbeitung des Beleges in Betracht kommt.

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