(1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Kollektivzeichnung).
(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung oder die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 2 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle oder dem von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.
(4) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
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