(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes zu führen.
(2) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.
(3) Die Eröffnung und Schließung von sonstigen Bankkonten obliegt der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung auf Antrag der haushaltsführenden Stelle. Von jeder Bankkontoeröffnung und -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs schließt nur die für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(5) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.
(6) Beträge, welche die gemäß § 32 Abs. 5 von der Landesbuchhaltung festgelegten Höchststände übersteigen, sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
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