§ 34 Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten können diese, sofern sie dasselbe Detailbudgetbetreffen, gegeneinander nach aufgerechnet werden (§ 1438 ABGB).
(2) Die Empfangsberechtigte/Der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.
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