§ 33 Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt
In Kraft seit 03. März 2018
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(1) Auszahlungen sind grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Sie dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. Zahlungsbegünstigungen sind bestmöglich auszunutzen.
(2) Forderungen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.
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