(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.
(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen vom und auf das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes bzw. über sonstige Bankkonten des Landes sowie die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten zu verstehen. Die Entgegennahme oder Aushändigung von Wechseln und Schecks ist unzulässig.
(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken und obliegt den haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung.
(4) Zahlungen dürfen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.
(5) Für jene haushaltsführenden Stellen, die den Zahlungsverkehr bar abwickeln und/oder über ein eigenes Bankkonto verfügen, sind von der Landesbuchhaltung Höchststände festzusetzen.
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