§ 3 Aufgaben der haushaltsleitenden Organe
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Den haushaltsleitenden Organen (Art. 41 Abs. 2 L-VG) obliegen
1. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte,
2. die Mitwirkung im Gebarungsvollzug,
3. die Verrechnungsanweisungen, Nachweise und Erläuterungen im Zusammenhang mit dem Landesrechnungsabschluss und
4. die Delegation von Aufgaben über Vorschlag der haushaltsführenden Stellen auf die Leitung einer Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet wurde (§ 6 Abs. 3 StLHG).
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