(1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise einzurichten
1. für die Ergebnis- und Vermögensrechnung,
2. für die Finanzierungsrechnung und
3. für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen.
(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen können die durch abgrenzbare Tätigkeiten verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.
(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen die
1. Anlagenbuchführung für Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte;
2. Debitorenbuchführung für Forderungen;
3. Kreditorenbuchführung für Verbindlichkeiten;
4. Personalverrechnung für den Personalaufwand.
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