(1) Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten in der Ergebnisrechnung zu verrechnen. Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisbudgets gegenüberzustellen.
(2) Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen sowie der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand sind auf Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
(3) Erhaltene Einzahlungen und geleistete Auszahlungen sind einer Forderung bzw. einer Verbindlichkeit zuzuordnen und auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
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