(1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
1. Verrechnung von Mittelvormerkungen (Obligos),
2. Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten,
3. Verrechnung von Zahlungen (Ein- oder Auszahlungen) und
4. Verrechnung von Budgetumschichtungen.
(2) Als Mittelvormerkung (Obligo) sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
1. bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist und
2. bei Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Landes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Landes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Den Verrechnungsergebnissen ist der jeweilige Wert des Verrechnungsbudgets gegenüberzustellen.
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- oder Auszahlungen führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsbudgets gegenüberzustellen.
(5) Als Budgetumschichtungen sind zu verrechnen:
1. Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Budgetwerte führen, ohne die im Landesbudget für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
2. Mittelumschichtungen (§ 44 StLHG),
3. überplanmäßige Mittelverwendungen (§ 45 StLHG) und
4. alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Budgetwerte als Anpassungen des Landesbudgets und der Detailbudgets zweiter Ebene.
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