(1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufzeichnungen. Entstehung und Abwicklung der Gebarungsfälle sind verständlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. In den Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle zu erfassen.
(2) Jede Verrechnung muss unverzüglich erfolgen und ist grundsätzlich vom ausführenden Organ auf Grund einer Anordnung im Sinne des 2. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 9 Abs. 2 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufzeichnungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe des jeweils gültigen Kontenplans einzurichten sind.
(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Landeshaushalt ist gemäß § 3 StLHG für jedes Finanzjahr gesondert zu führen.
(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Landes liegt dann vor, wenn
1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung oder
2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
3. ein gesetzlicher Anspruch
besteht, die Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.
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