§ 23 Budgetumbuchungsanordnung
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Mittelumschichtungen gemäß § 44 StLHG durchgeführt werden.
(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist gemäß § 8 Abs. 1 StLHG ausschließlich die Landesbuchhaltung.
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