§ 22 Verrechnungsanordnung
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn
1. Ein- oder Auszahlungen umzubuchen sind (z. B. Umbuchungen zwischen Konten) oder
2. nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (z. B. Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind oder
3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (z. B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).
(2) Verrechnungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
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