(1) Für die Verrechnung von Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträgen, Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind Annahme- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Zu den Ein- und Auszahlungen zählen auch gesetzlich vorgesehene Überweisungen von Organen des Landes an anderer Organe des Landes.
(2) Annahme- und Auszahlungsanordnungen gelten gleichzeitig als Zahlungs- und Verrechnungsauftrag:
1. Mit einer Annahmeanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
a) den in der Annahmeanordnung bestimmten Zahlungsanspruch als Forderung oder als Ertrag zu verrechnen,
b) die Zahlung zur Tilgung der Forderung anzunehmen,
c) die Tilgung als Einzahlung zu verrechnen und
d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Abgang aufzunehmen.
2. Mit einer Auszahlungsanordnung wird das ausführende Organ in einem beauftragt,
a) die in der Auszahlungsanordnung bestimmte Zahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit oder als Aufwendung zu verrechnen,
b) die Zahlung zur Tilgung der Verbindlichkeit zu leisten,
c) die Tilgung als Auszahlung zu verrechnen und
d) die Anlagen in die Anlagenbuchführung als Zugang aufzunehmen.
(3) Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(4) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Anzahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Vereinbarung besteht. Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn dem Land ein finanzieller Vorteil erwächst.
(5) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer zu erteilen und eine Annahmeanordnung für die vereinbarten Rückzahlungsbeträge zu erlassen.
(6) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleichbleibender Höhe (z. B. Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden.
(7) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge nach § 28, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In diesen Anordnungen sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist die Verrechnung für die nächsten fünf Jahre vorzunehmen.
(8) Für eine vor der Erlassung einer Anordnung erfolgte Ein- oder Auszahlung ist die Erteilung einer Zahlungs- oder Verrechnungsanordnung unverzüglich nachzuholen.
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