(1) Um die Verrechnung eines Obligos zu veranlassen, ist grundsätzlich eine Mittelvormerkung zu erfassen.
(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. Im Zuge der Erfassung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Mittelvormerkung für die nächsten fünf Jahre vorzunehmen.
(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:
1. Mittelreservierung: Teile eines Budgets werden frühzeitig reserviert, ohne sie einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen;
2. Mittelvorbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck zu Gunsten bzw. zu Lasten des Landeshaushaltes bekannt ist, eine rechtliche Verpflichtung jedoch noch nicht vorliegt;
3. Mittelbindung: Sie erfolgt sobald der Verwendungszweck bekannt ist und eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. Bestellungen, Förderungszusagen).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden