§ 2 Organe der Haushaltsführung
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Die Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug hat nach dem Grundsatz der funktionellen Trennung und dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.
(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und die haushaltsführenden Stellen (§ 6 StLHG).
(3) Ausführende Organe sind
1. die innerorganisatorisch mit den Aufgaben der Verrechnung und dem Zahlungsverkehr betrauten Organe und
2. die Landesbuchhaltung.
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