§ 19 Schriftliche Erteilung einer Anordnung und elektronische Übermittlung
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Anordnungen sind schriftlich zu erteilen und in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen der §§ 11 und 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
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