§ 18 Ersatzauftrag
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Ersatzauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt werden:
1. Rückzahlung von Fehleinzahlungen;
2. Exekutionskosten und Überzahlungen im Zusammenhang mit der Darlehensverrechnung;
3. Ausgleichsbuchungen zwischen Geld- und Verrechnungskonten auf Grund der Kontoauszüge;
4. Berichtigung von Buchungsfehlern;
5. Übertragung der zum Ende des Rechnungsjahres offenen Salden auf das neue Rechnungsjahr.
(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann die Landesbuchhaltung einen Ersatzauftrag nur dann durchführen, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.
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