§ 17 Zahlungs- und Verrechnungsauftrag als Einziehungsauftrag
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.
(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.
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