LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO§ 16

§ 16Verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date

Werden Ansprüche/Zahlungsverpflichtungen und deren Verrechnung in einem automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, welche die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

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