§ 15 Förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen.
(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erteilt werden. Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefasst werden.
(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem förmlichen Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag anzuordnen.
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