(1) Eine elektronische Rechnung (e Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten.
(2) Rechnungen sind in Euro zu erstellen und als strukturierte elektronische Rechnung (e-Rechnung) ausschließlich über die E Government-Anwendung e-rechnung.gv.at über das Unternehmensserviceportal (USP) mit den jeweiligen Einbringungsarten zu übermitteln.
(3) Bei der Einbringung von e-Rechnungen an das Land Steiermark sollen neben den umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen noch folgende Angaben enthalten sein:
- Auftragsreferenz: Empfängerkürzel der jeweils zuständigen Abteilung und
- Lieferantennummer: Sie ist eine eindeutige Kennung im Verrechnungssystem des Landes (die Kreditorennummer), die eine leichte Zuordnung der Rechnung zum Leistungserbringer ermöglicht.
(4) Ausgenommen von der Übermittlung als elektronische Rechnung (e-Rechnung) sind insbesondere:
1. Bar- und Kreditkartenzahlungen
2. Mieten und Mietvorschreibungen auf Grund von Bestandsverträgen mit periodischen Zahlungsverpflichtungen
3. Leasingverträge
4. Versicherungsverträge
5. Rechnungen mit ausländischen Vertragspartnern, sofern diese keine Betriebsstätte im Inland haben
6. Leistungen auf Grund von Bescheiden oder Gerichtsurteilen/-beschlüssen
7. landesinterne Rechnungen
8. Refundierungen von Mitarbeiter/innen des Landes für geleistete Barauslagen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2024
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