(1) Jedem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag muss grundsätzlich ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Dieser Beleg ist gemeinsam mit allen sonstigen verrechnungsrelevanten Unterlagen als Anlage zum Zahlungs- und Verrechnungsauftrag an das ausführende Organ weiterzuleiten.
(2) Erfolgt die Weiterleitung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrags und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige Zuordnung von Anordnung und Beleg ermöglichen.
(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg
1. ursprünglich in Papierform eingelangt ist und in geeigneter Art und Weise durch Scannen in eine elektronische Form gebracht wurde oder
2. in elektronischer Form authentifiziert eingebracht wurde.
(4) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch zu übermitteln oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Sobald die Belege in digitaler Form vorliegen, sind die Papierbelege zu vernichten.
(5) Rechnungen für Leistungen sollen als strukturierte elektronische Rechnung (e-Rechnung) über die E Government-Anwendung e-rechnung.gv.at an das Land Steiermark übermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2024
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