(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
1. Kennzeichen (Geschäftszeichen) der haushaltsführenden Stelle und Rechnungsjahr, dem die angeordnete Gebarung zuzuordnen ist;
2. Name und Anschrift der empfangsberechtigten oder zahlungspflichtigen Person oder des Rechtsträgers an Hand der im HV-System vorgegebenen Personenkontonummer;
3. den anzunehmenden oder auszuzahlenden oder zu verrechnenden Betrag in inländischer Währung;
4. die Bezeichnung des Zahlungsweges;
5. den Zahlungs- und Verrechnungsgrund;
6. die Kontierungsdaten, wie Finanzposition, Finanzstelle, Sachkonto, Personenkonto, Belegart, Kostenstelle, Kostenträger, Steuerkennzeichen, gegebenenfalls Anlagennummer;
7. besondere Angaben (z. B. Fälligkeitstag, wenn die Zahlung nicht sofort zu leisten ist, Zahlungsbedingungen);
8. die Unterschriften der Bearbeiterin/des Bearbeiters und des/der Anordnungsbefugten sowie das Datum der Unterfertigung;
9. bei Eingabe von Daten in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren die zusätzlich vorgeschriebenen Datenfeldinhalte.
(2) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass
2. die rechnerische und formale Richtigkeit gegeben ist,
3. die Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist und
4. die Ausgabe im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 2 bedeckt ist.
(3) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.
(4) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, welche die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
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