(1) Die Erteilung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit Ausnahme der Ersatzaufträge und den Anordnungen, welche sich das haushaltsleitende Organ vorbehalten hat, den haushaltsführenden Stellen nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die ihnen zu Grunde liegenden Geschäftsstücke und Belege, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, Regierungssitzungsbeschlüsse) und aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Bei Förderungen sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(4) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(5) Sind Fälligkeiten durch Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.
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