(1) Zur Erteilung einer Anordnung sind befugt:
1. das haushaltsleitende Organ für Angelegenheiten, welche es sich vorbehalten hat,
2. die Leiterin/der Leiter der haushaltsführenden Stelle, sofern sich das haushaltsleitende Organ eine Angelegenheit nicht vorbehalten hat,
3. Bedienstete, denen vom haushaltsleitenden Organ die Anordnungsbefugnis schriftlich übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Finanzpositionen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden,
4. die Bildungsdirektorin/der Bildungsdirektor der Bildungsdirektion und andere Bedienstete der Bildungsdirektion bei Anweisung der vom Land zu zahlenden Dienst- und Pensionsbezüge der Landeslehrer, sofern sich das zuständige haushaltsleitende Organ die Angelegenheit nicht vorbehalten hat.
(2) Die Festlegung, Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 sind umgehend der Landesbuchhaltung und dem ausführenden Organ auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:
1. die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten;
2. das Bereichsbudget, das Globalbudget bzw. Detailbudget, den Umfang der Anordnungsbefugnis;
3. gegebenenfalls betragliche Höchstgrenzen;
4. die Unterschrift des haushaltsleitenden Organes.
(3) Die/Der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(4) Durch Unterfertigung der Anordnung bestätigt die/der Anordnungsbefugte die Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten und das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung, insbesondere, dass
1. die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen, fachlichen, rechnerischen und formalen Richtigkeit erfolgt ist und
2. die Budgetwerte eingehalten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2018
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