§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 03. März 2018
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen über
1. die Organe der Haushaltsführung,
2. das Haushaltsverrechnungssystem,
3. den Gebarungsvollzug bestehend aus:
a) der Erteilung von Verrechnungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,
b) der Verrechnung,
c) dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos),
d) der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug,
e) der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und
4. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für den Landesrechnungsabschluss.
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