(1) Die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt durch die haushaltsführenden Stellen.
(2) Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung erstellt ein Handbuch für die Kosten- und Leistungsrechnung und ordnet die Umsetzung an. Im Handbuch werden die konkreten Ausformungs- und Verrechnungsmodalitäten des landesweit einheitlichen Systems der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die speziell für die Kosten- und Leistungsrechnung relevanten Auswertungsmöglichkeiten aus dem System des Landesrechnungswesens beschrieben.
(3) Weitere Handlungsanleitungen zur Kosten- und Leistungsrechnung werden normiert, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist:
1. für welche Stellen oder Organisationseinheiten die Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist,
2. an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
3. was die Berichtsinhalte sind und
4. welche Vorlagen zu verwenden sind.
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