§ 18 Gegenstand und Grundsätze
§ 18 Gegenstand und Grundsätze — StLHVO
(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
1. Der Kostenartenrechnung;
2. Der Kostenstellenrechnung;
3. Der Kostenträgerrechnung.
(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;
2. Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;
3. Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;
4. Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;
5. Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;
6. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;
7. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.