LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO§ 18

§ 18Gegenstand und Grundsätze

In Kraft seit 01. Januar 2015
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(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1. Der Kostenartenrechnung;

2. Der Kostenstellenrechnung;

3. Der Kostenträgerrechnung.

(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;

2. Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;

3. Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;

4. Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;

5. Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;

6. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;

7. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.

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