§ 6 Entschädigung der Mitglieder
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 6 Entschädigung der Mitglieder — StKJHG-DVO
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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