In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,
1.können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
2.kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020
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