StKJHG-DVO
Gliederung
(1) In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.
(2) Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2026
§ 23a StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 23a § 23a
…September 2025 ; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft. (26) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 12 Abs. 1 Z1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 Z …
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