StKJHG-DVO
Gliederung
(1) Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
(2) Eine Zuschussleistung erfolgt
1. bei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;
2. bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.
(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 18,15 Euro.
(4) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.
Anm.: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024, LGBl. Nr. 38/2025, LGBl. Nr. 31/2026
§ 23a StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 23a § 23a
…Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/2014 treten in Kraft: 1. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit 1. Jänner 2014 ; 2. die Anlagen 2 und 3 mit 1…
§ 14 § 14
…des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass 1. damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung…
Rückverweise