StKJHG-DVO
Gliederung
(1) Ein Kostenzuschuss für die präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. A. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwicklungsdefiziten von Kindern vorgebeugt und die Erziehungskompetenz der Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen) gestärkt werden soll und die Notwendigkeit durch die Amtspsychologie und die Sozialarbeit bestätigt wird.
(2) Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(3) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Einheiten.
(4) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 36,23 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024, LGBl. Nr. 38/2025, LGBl. Nr. 31/2026
Rückverweise