StKJHG-DVO
Gliederung
(1) Ein Kostenzuschuss für die klinisch-psychologische Behandlung oder die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger geleistet wird und die Notwendigkeit der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird.
(2) Die Leistungszusage erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres und im Ausmaß der vom Sozial- oder Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Einheiten, jedoch maximal für 35 Einheiten. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der Einheiten aktiv zu beteiligen.
(3) Die Leistungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall auf Antrag für ein weiteres Behandlungsjahr im Ausmaß von höchstens 30 Einheiten verlängert werden, wenn seitens der klinischen Psychologin/des klinischen Psychologen bzw. der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten entsprechende Angaben über den Behandlungs- bzw. Therapieverlauf sowie eine Begründung der weiteren Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der klinisch-psychologischen Behandlung oder der Psychotherapie von der Amtspsychologin/vom Amtspsychologen bestätigt wird. Die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) sind an mindestens einem Fünftel der genehmigten Einheiten aktiv zu beteiligen.
(4) Den Anträgen gemäß Abs. 1 und 3 sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt
1. pro Einzel-Einheit, das ist eine Behandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 37,63 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 28,77 Euro;
2.
(6) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn die klinisch-psychologische Behandlung oder Psychotherapie zur Gänze auf Kosten des Sozial- oder Krankenversicherungsträgers erfolgt. Eine gleichzeitige Gewährung des Kostenzuschusses für klinisch-psychologische Behandlung und Psychotherapie ist nicht möglich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024, LGBl. Nr. 38/2025, LGBl. Nr. 31/2026
§ 23a StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 23a § 23a
…1, 2 und 3 mit 1. Februar 2015 in Kraft. (4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2016 treten § 16 Abs. 6 und die Anlage 2 mit 1. Februar 2016 in Kraft. (5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2017…
§ 14 § 14
…des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass 1. damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung…
Rückverweise