StKJHG-DVO
Gliederung
(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.
(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder
2. nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.
(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017
§ 23a StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 23a § 23a
…Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9 , die Überschrift des 4. Abschnittes, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und die §§ 20a, 20b und 21 sowie die Anlagen 1 und 2 mit 19. Dezember 2017 in Kraft…
§ 14 § 14
…des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass 1. damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung…
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