(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen beträgt 1.036 Euro. Die Erstausstattungspauschale erhöht sich auf 1.554 Euro, wenn für das Pflegekind erhöhte Familienbeihilfe und/oder Pflegegeld bezogen wird oder dieses im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt die Erstausstattungspauschale für Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und Anlage 1 I. L. (KUB), bei welchen das Pflegekind bis zu einer Dauer von 14 Tagen inklusive des Tages der Aufnahme betreut wird, aliquot in Höhe von 259 Euro (Abs. 1 S 1) oder in Höhe von 388,50 Euro (Abs. 1 S 2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1.
(3) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 58/2023, LGBl. Nr. 22/2024, LGBl. Nr. 111/2024, LGBl. Nr. 38/2025, LGBl. Nr. 31/2026
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